Rechtsschutzversicherung kündigen
Eine Kündigung einer Rechtsschutzversicherung ist ordentlich und außerordentlich möglich.
Die ordentliche Kündigung einer Rechtsschutzversicherung ohne Begründung
Bei der ordentlichen Kündigung einer Rechtsschutzversicherung (Kündigung ohne Angabe von Kündigungsgründen) ist einfach auf die vertragliche fixierte Kündigungsregelung abzustellen. Meist werden Rechtsschutzversicherungen für drei Jahre abgeschlossen. Kommt es dann nicht in einer festgelegten Frist vor Vertragsende zu einer Kündigung, dann verlängert sich der Vertrag häufig um genau ein Jahr.
Vorgehen bei der Kündigung der Rechtsschutzversicherung
Will man also seine Rechtsschutzversicherung kündigen, dann muss man zunächst den Termin bestimmen, bis zu dem die Rechtsschutzversicherung läuft und drei Monate zurückrechnen. Man muss dann ein Kündigungsschreiben erstellen und sicherstellen, dass dieses Kündigungsschreiben vor diesem Termin der Versicherungsgesellschaft zugeht. Dies kann man mittels Einwurf-Einschreiben umsetzen. Für das Kündigungsschreiben muss man lediglich darauf achten, dass man den Versicherungsvertrag ausreichend genau bestimmt hat und unmissverständlich ausdrückt, dass man diesen Vertrag kündigen möchte.
Die außerordentliche Kündigung einer Rechtsschutzversicherung mit Begründung
Folgende Gründe können vorliegen, um eine Rechtschutzversicherung außerordentlich – ohne Einhaltung der Kündigungsfrist – zu kündigen:
- Kündigung nach dem Eintreten eines Versicherungsfalls
- Kündigung aufgrund von Risikoentfall
- Kündigung nach einer Beitragserhöhung
In all diesen Fällen ist eine Begründung notwendig, die im Kündigungsschreiben ausreichend umfangreich formuliert wird. Für die Zustellung des Kündigungsschreibens nutzt man die Vorgehensweisen, die oben bei der ordentlichen Kündigung ausgeführt wurden.
Außerordentliche Kündigung nach dem Eintreten eines Versicherungsfalls
Beide Vertragsparteien haben nach Eintreten eines Versicherungsfalls die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei ist es irrelevant, ob und wie der Versicherungsfall abgewickelt wird. Für den Versicherungsfall gelten noch die vertraglich vereinbarten Regelungen.
Nach der Kündigung werden aber keine neuen Versicherungsfälle zur Anwendung der Rechtsschutzversicherung mehr zugelassen. Üblicherweise muss eine Kündigung nach dem Eintreten eines Versicherungsfalls innerhalb eines Monats nach dem Abschluss dieses Versicherungsfalls (z.B. nach dem Wirksamwerden eines Urteils oder Vergleichs) erfolgen.
Außerordentliche Kündigung aufgrund von Risikoentfall
Die Rechtsschutzversicherung deckt ein bestimmtes juristisches Risiko ab, das aber auch wegfallen kann. So kann ein Vermieter seine Immobilien verkaufen und hat damit keinen Bedarf mehr für eine Vermieterrechtsschutz-Versicherung.
Tritt dieser Risikofortfall ein, dann sollte der Versicherungsnehmer dies unmittelbar nach dem Eintreten ohne Verzögerung seiner Versicherung mitteilen und dies mit einer Kündigung des Vertrags verbinden.
Außerordentliche Kündigung nach einer Beitragserhöhung
Eine Erhöhung des Versicherungsbeitrags der Rechtsschutzversicherung ändert die Vertragsbedingungen. Durch solche Änderungen entsteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung. Auch diese muss zeitnah erfolgen.
Normalerweise erfolgt eine Mitteilung über Beitragserhöhung etwa einen Monat vor Wirksamwerden der Beitragserhöhung. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung sollte man die außerordentliche Kündigung aussprechen und in seinem Schreiben dies auch als Begründung benennen.
